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   BPatG, 03.04.2002 - 33 W (pat) 172/01   

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https://dejure.org/2002,23628
BPatG, 03.04.2002 - 33 W (pat) 172/01 (https://dejure.org/2002,23628)
BPatG, Entscheidung vom 03.04.2002 - 33 W (pat) 172/01 (https://dejure.org/2002,23628)
BPatG, Entscheidung vom 03. April 2002 - 33 W (pat) 172/01 (https://dejure.org/2002,23628)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BPatG, 16.01.2001 - 33 W (pat) 135/00

    Markenschutz für Werbespruch mit widersprüchlichem bzw. mehrdeutigem Inhalt

    Auszug aus BPatG, 03.04.2002 - 33 W (pat) 172/01
    Die Unterscheidungskraft sloganartiger Wortfolgen ist aber grundsätzlich nach den gleichen Anforderungen wie bei sonstigen Wortmarken zu beurteilen (vgl BGH GRUR 2000, 323f - Partner with the Best; BGH GRUR 2000, 321f - Radio von hier, Radio wie wir; BGH GRUR 2000, 720f - Unter Uns; BGH WRP 2001, 672f - Test it; EuG GRUR 2002, 258ff - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; Beschlüsse des Senats, zB: BPatGE 43, 253ff - Energie mit Esprit - und vom 10. April 2001 Az 33 W (pat) 245/00 - So vermehrt sich Geld!) Bei Werbeslogans wird der Verkehr zwar häufig eine Werbeaussage annehmen, die nicht der Herkunftsidentifizierung des Produktes, sondern ausschließlich seiner Beschreibung dient; die Werbewirkung schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus (vgl BGH aaO).

    Dies trifft auch auf die im vorliegenden Fall angemeldete Marke "Competence in Finance" zu (vgl dagegen zB BPatGE 43, 253ff - Energie mit Esprit).

    Denn kurze, prägnante und in ihrem Sprechrhythmus oder ihrer Klangmelodie ansprechende Aussagen sind keine deshalb schon unternehmenskennzeichnend individualisierende Unterscheidungsmittel, sondern insbesondere aus den Medien, der Journalistik und der Werbesprache allgemein geläufige Stilmittel (vgl BPatGE 43, 253, 256 - Energie mit Esprit).

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97

    Radio von hier

    Auszug aus BPatG, 03.04.2002 - 33 W (pat) 172/01
    Die Unterscheidungskraft sloganartiger Wortfolgen ist aber grundsätzlich nach den gleichen Anforderungen wie bei sonstigen Wortmarken zu beurteilen (vgl BGH GRUR 2000, 323f - Partner with the Best; BGH GRUR 2000, 321f - Radio von hier, Radio wie wir; BGH GRUR 2000, 720f - Unter Uns; BGH WRP 2001, 672f - Test it; EuG GRUR 2002, 258ff - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; Beschlüsse des Senats, zB: BPatGE 43, 253ff - Energie mit Esprit - und vom 10. April 2001 Az 33 W (pat) 245/00 - So vermehrt sich Geld!) Bei Werbeslogans wird der Verkehr zwar häufig eine Werbeaussage annehmen, die nicht der Herkunftsidentifizierung des Produktes, sondern ausschließlich seiner Beschreibung dient; die Werbewirkung schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus (vgl BGH aaO).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 21/97

    Partner with the Best

    Auszug aus BPatG, 03.04.2002 - 33 W (pat) 172/01
    Die Unterscheidungskraft sloganartiger Wortfolgen ist aber grundsätzlich nach den gleichen Anforderungen wie bei sonstigen Wortmarken zu beurteilen (vgl BGH GRUR 2000, 323f - Partner with the Best; BGH GRUR 2000, 321f - Radio von hier, Radio wie wir; BGH GRUR 2000, 720f - Unter Uns; BGH WRP 2001, 672f - Test it; EuG GRUR 2002, 258ff - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; Beschlüsse des Senats, zB: BPatGE 43, 253ff - Energie mit Esprit - und vom 10. April 2001 Az 33 W (pat) 245/00 - So vermehrt sich Geld!) Bei Werbeslogans wird der Verkehr zwar häufig eine Werbeaussage annehmen, die nicht der Herkunftsidentifizierung des Produktes, sondern ausschließlich seiner Beschreibung dient; die Werbewirkung schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus (vgl BGH aaO).
  • BGH, 10.02.2000 - I ZB 37/97

    Unter Uns; nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung

    Auszug aus BPatG, 03.04.2002 - 33 W (pat) 172/01
    Die Unterscheidungskraft sloganartiger Wortfolgen ist aber grundsätzlich nach den gleichen Anforderungen wie bei sonstigen Wortmarken zu beurteilen (vgl BGH GRUR 2000, 323f - Partner with the Best; BGH GRUR 2000, 321f - Radio von hier, Radio wie wir; BGH GRUR 2000, 720f - Unter Uns; BGH WRP 2001, 672f - Test it; EuG GRUR 2002, 258ff - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; Beschlüsse des Senats, zB: BPatGE 43, 253ff - Energie mit Esprit - und vom 10. April 2001 Az 33 W (pat) 245/00 - So vermehrt sich Geld!) Bei Werbeslogans wird der Verkehr zwar häufig eine Werbeaussage annehmen, die nicht der Herkunftsidentifizierung des Produktes, sondern ausschließlich seiner Beschreibung dient; die Werbewirkung schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus (vgl BGH aaO).
  • EuG, 11.12.2001 - T-138/00

    Erpo Möbelwerk / HABM (DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT)

    Auszug aus BPatG, 03.04.2002 - 33 W (pat) 172/01
    Die Unterscheidungskraft sloganartiger Wortfolgen ist aber grundsätzlich nach den gleichen Anforderungen wie bei sonstigen Wortmarken zu beurteilen (vgl BGH GRUR 2000, 323f - Partner with the Best; BGH GRUR 2000, 321f - Radio von hier, Radio wie wir; BGH GRUR 2000, 720f - Unter Uns; BGH WRP 2001, 672f - Test it; EuG GRUR 2002, 258ff - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; Beschlüsse des Senats, zB: BPatGE 43, 253ff - Energie mit Esprit - und vom 10. April 2001 Az 33 W (pat) 245/00 - So vermehrt sich Geld!) Bei Werbeslogans wird der Verkehr zwar häufig eine Werbeaussage annehmen, die nicht der Herkunftsidentifizierung des Produktes, sondern ausschließlich seiner Beschreibung dient; die Werbewirkung schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus (vgl BGH aaO).
  • BPatG, 10.04.2001 - 33 W (pat) 245/00
    Auszug aus BPatG, 03.04.2002 - 33 W (pat) 172/01
    Die Unterscheidungskraft sloganartiger Wortfolgen ist aber grundsätzlich nach den gleichen Anforderungen wie bei sonstigen Wortmarken zu beurteilen (vgl BGH GRUR 2000, 323f - Partner with the Best; BGH GRUR 2000, 321f - Radio von hier, Radio wie wir; BGH GRUR 2000, 720f - Unter Uns; BGH WRP 2001, 672f - Test it; EuG GRUR 2002, 258ff - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; Beschlüsse des Senats, zB: BPatGE 43, 253ff - Energie mit Esprit - und vom 10. April 2001 Az 33 W (pat) 245/00 - So vermehrt sich Geld!) Bei Werbeslogans wird der Verkehr zwar häufig eine Werbeaussage annehmen, die nicht der Herkunftsidentifizierung des Produktes, sondern ausschließlich seiner Beschreibung dient; die Werbewirkung schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus (vgl BGH aaO).
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